§ 9 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Wahl erfolgt in Wahlkreisen.
(2) Wahlkreise sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann durch Verordnung bestimmen, dass das Gebiet einer kreisfreien Stadt ganz oder zum Teil dem Gebiet eines oder mehrerer benachbarter Wahlkreise zugeschlagen wird, wenn die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen so unterschiedlich hoch ist, dass ein Ausgleich geboten ist.