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§ 92 ZRHO - Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen. Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.