§ 92 ZRHO - Zuständige Empfangs- und Übermittlungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die nach § 1069 Absatz 2 der Zivilprozessordnung zuständigen deutschen Empfangsstellen nehmen Ersuchen unmittelbar von den ausländischen Übermittlungsstellen entgegen. Angaben zu den Übermittlungsstellen der Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen.