§ 92 ZRHO - Ersuchen um Abgabe eines bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Rückleitung, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 45 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.