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§ 92 ZRHO - Ersuchen um Abgabe eines bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahrens

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Rückleitung, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Behörden zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 45 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.