§ 9 NKlimaG - Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung für die Landesverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
(1) Sind nach § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung durchzuführen, die der Landesverwaltung zur Deckung ihrer Bedarfe bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienen, so sollen bei der Bestimmung der wirtschaftlichsten Lösungsalternative im Rahmen dieser Untersuchungen die Klimaschutzziele nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 berücksichtigt werden.
(2) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 ist von der Landesverwaltung zur monetären Bewertung von Treibhausgasemissionen ein CO2-Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.
(3) Bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 sind von der Landesverwaltung für die zur Verfügung stehenden Lösungsalternativen die entstehenden Kosten und Einsparungen über den Lebenszyklus einzubeziehen; dies gilt nicht, soweit die Anforderung nach Halbsatz 1 nicht mit angemessenem Aufwand zu erfüllen ist.