§ 15 NKlimaG - Zuführungen an den Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 werden ab dem Haushaltsjahr 2024 nach Maßgabe der Festsetzungen im Haushaltsplan des Landes als Zuführung zum Sondervermögen "Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen" jährlich Mittel und die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen ausgebracht; diese Mittel und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur für Maßnahmen nach § 2 Nrn. 6 bis 9 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen verwendet werden.