Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 20.12.2023 (aktuelle Fassung)

§ 9a NKlimaG - Beauftragte für den Klimaschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

(1) 1Die Staatskanzlei und jedes Ministerium bestellen jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Klimaschutz. 2In den der Landesregierung unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden sollen Beauftragte für den Klimaschutz bestellt werden; dabei kann auch die oder der Beauftragte des jeweils zuständigen Ministeriums zugleich für eine nachgeordnete Landesbehörde bestellt werden.

(2) Die oder der Beauftragte initiiert und koordiniert Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweiligen Behörde und ist im Rahmen dieser Aufgabe Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten.