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  • ab 06.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 13 NKlimaG - Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
Amtliche Abkürzung
NKlimaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28010

1Das Land informiert über die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie über die Bedeutung des Klimas, des Klimawandels, des Klimaschutzes und der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. 2Es fördert mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie die Auseinandersetzung mit den in Satz 1 genannten Themen.