§ 13 NKlimaG - Information über Ziele und Zwecke dieses Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKlimaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28010
1Das Land informiert über die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie über die Bedeutung des Klimas, des Klimawandels, des Klimaschutzes und der Notwendigkeit von Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. 2Es fördert mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Ziele und Zwecke dieses Gesetzes sowie die Auseinandersetzung mit den in Satz 1 genannten Themen.