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Abschnitt 5 VV-NB - Leistungsbestimmung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur nachhaltigen Beschaffung (VV-NB)
Amtliche Abkürzung
VV-NB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
72080

5.1
Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen)

Bei der Bedarfsermittlung und Leistungsbestimmung sollen nachhaltige Aspekte insbesondere aus den Nummern 5.2 bis 5.4 in die Leistungsbeschreibung und Vertragsbedingungen (Vertragsunterlagen) einbezogen werden. Die Aspekte sind in einem Umfang zu bestimmen, der die verfügbaren Haushaltsmittel beachtet und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren (siehe Nummer 5.5) ermöglicht. Verbleiben danach mehrere Beschaffungsalternativen, ist mittels einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (siehe Nummer 5.6) die wirtschaftlichste Alternative auszuwählen.

5.2
Umweltbezogene Aspekte

Umweltbezogene Aspekte sind insbesondere:

5.2.1
Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeit, Ressourcenschonung, Reduzierung von Emissionen, Abfallvermeidung und Förderung der Kreislaufwirtschaft

Die Vertragsunterlagen sollen angemessene Festlegungen zu umwelt- und gesundheitsverträglichen, ressourcenschonenden sowie emissions- und schadstoffarmen Materialeinsätzen, Produktions- oder Herstellungsverfahren, zur Vermeidung von materialbedingten Verunreinigungen (wie hygienische Unbedenklichkeit) sowie Abfällen oder zur Förderung der Kreislaufwirtschaft treffen. Dies gilt auch für die Ausführung von Dienstleistungsaufträgen, in denen in einem nicht geringfügigen Umfang Produkte, Materialien oder Stoffe eingesetzt werden (wie Reinigungsdienstleistungen, Druckaufträge). Insbesondere können dies Festlegungen

  • zum Einsatz von umwelt- und gesundheitsverträglichen, rohstoffschonenden, energie- und wassersparenden Produkten, Materialien, Stoffen und Produktionsverfahren,

  • zum Einsatz von Recyclingmaterialen und nachwachsenden Rohstoffen,

  • zu Stoff- und Produktausschlüssen oder Grenzwerten für bestimmte Emissionen und Schadstoffe,

  • zur biologischen Abbaubarkeit von Substanzen,

  • zur Langlebigkeit, Robustheit (wie Schutz vor Stößen, Wasser, Staub, Hitze und Kälte) und Dauerhaftigkeit, Reparatur- und Instandhaltungsfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachfüllbarkeit, Demontierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten,

  • zur Verfügbarkeit von Verschleiß- und Ersatzteilen sowie eines Wartungs- und Reparaturservice,

  • zur Vermeidung von Verbundstoffen,

  • zu nachhaltigen Ver- und Umverpackungen (Transport- und Produktverpackungen) sowie deren Vermeidung oder

  • zur Rücknahme und Wiederverwendung oder fachgerechten Verwertung von Produkten, Ver- und Umverpackungen, Leergut sowie Abfällen sein.

Die Pflichten öffentlicher Stellen aus § 3 NAbfG bleiben unberührt.

5.2.2
Energieverbrauchsrelevante Liefer- und Dienstleistungen

Sofern Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen, deren Nutzung Energie verbraucht, Gegenstand einer zu beschaffenden Lieferleistung sind und der geschätzte Auftragswert die in § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB genannten Schwellenwerte nicht erreicht, soll als Leistungsmerkmal, soweit vorhanden, insbesondere die höchste auf dem europäischen Markt für das Produkt verfügbare Energieeffizienzklasse i. S. der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7. 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. EU Nr. L 198 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 2020 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1), und der hierzu erlassenen Produktverordnungen gefordert werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2017/1369 und der hierzu erlassenen Produktverordnungen sollen insbesondere angemessene Anforderungen zur Energieeffizienz und zu Energiesparmöglichkeiten bei Nichtgebrauch einschließlich Abschaltfunktionen gestellt werden. Satz 2 gilt auch, wenn das Produkt wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung ist.

Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, sind die Bestimmungen des Bundes (§ 67 VgV) maßgeblich.

5.2.3
Geräuschemissionen

Die Vertragsunterlagen sollen angemessene Festlegungen zu maximalen und durchschnittlichen Geräuschemissionen (zulässiger Schallleistungspegel, Schalldruckpegel) bei Nutzung der zu beschaffenden Leistung enthalten.

5.2.4
Wasserverbrauch

Die Vertragsunterlagen sollen angemessene Festlegungen zu maximalen Wasserverbräuchen und maximalen Durchflussmengen bei Nutzung der zu beschaffenden Leistung enthalten.

5.2.5
Planung und Ausführung von Bauleistungen

Ergänzend zu den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 soll bei der Planung und Ausführung von Hochbauleistungen geprüft werden, ob Festlegungen zur Energieoptimierung, zur optimalen Wärmeverteilung und zur bedarfsgerechten Raumklimatisierung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können. Die zusätzlichen Anforderungen an die Gebäude der Landesverwaltung aus § 11 NKlimaG sowie Pflichten aus anderweitigen Vorschriften (wie zum Beispiel § 4 GEG) bleiben unberührt.

Bei der Planung von Bauleistungen soll zudem geprüft werden, ob Festlegungen zur Recyclingfähigkeit von Baustoffen, zum selektiven Rückbau von Gebäuden sowie zu Schadstofferkundungen in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.

5.2.6
Baustoffe

Bei der Beschaffung von Bauleistungen soll geprüft werden, ob Festlegungen zum Einsatz von nachwachsenden Baustoffen, gütegesicherten Recyclingbaustoffen oder einem prozentualen Anteil dieser Stoffe bei der Auftragsausführung in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.

5.2.7
Fahrzeuge

Bei der Beschaffung von Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Saub-FahrzeugBeschG oder § 12 Abs. 3 NKlimaG fallen und bei deren Ausführung regelmäßig Fahrzeuge zum Einsatz kommen (wie die regelmäßige Anlieferung von Waren oder das regelmäßige Erreichen verschiedener Liegenschaften bei Reinigungsdienstleistungen), soll geprüft werden, ob Festlegungen für die bei der Auftragsausführung eingesetzten Fahrzeuge über emissionsfreie Antriebe (wie Elektro- oder Wasserstoffantrieb), die Höhe der CO2- und NOX-Emissionen im Fahrbetrieb, eine mindestens einzuhaltende Euronorm oder die Betankung mit treibhausgasreduzierten oder treibhausgasneutralen Kraftstoffen in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.

Die Vorgaben in der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) (Bezugserlass) bleiben unberührt.

5.2.8
Bereifung

Bei der Beschaffung von Reifen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 5. 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. EU Nr. L 177 S. 1, Nr. L 241 S. 46; 2021 Nr. L 147 S. 23, Nr. L 382 S. 52) - sog. EU-Reifenlabel - fallen, sollen die Vertragsunterlagen angemessene Festlegungen zum Rollwiderstand bzw. zur Kraftstoffeffizienzklasse oder zu anderen geeigneten Parametern treffen.

5.2.9
Im Freien eingesetzte Maschinen und technische Geräte

Bei der Beschaffung von üblicherweise im Freien eingesetzten und nicht für den Straßenverkehr bestimmten Maschinen (zum Beispiel Baumaschinen wie Radlader, Bagger, Generatoren, Betonmischer, Pumpen, Verdichtungsmaschinen) und technischen Geräten (zum Beispiel kleine Garten- und Handgeräte wie Rasenmäher, Kettensägen) sowie für deren nicht nur geringfügigen Einsatz bei der Ausführung von Dienst- oder Bauleistungen soll in den Vertragsunterlagen die Beschaffung bzw. der Einsatz von Geräten mit emissionsfreien Antrieben (wie Elektro- oder Wasserstoffantrieb) festgelegt werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Werden Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor beschafft oder eingesetzt, soll in den Vertragsunterlagen ein angemessener Emissionsstandard, welcher auch durch den Einsatz von Partikelfiltersystemen erreicht werden kann, festgelegt werden. Bei der Festlegung ist zu beachten, dass die Beschaffung von Maschinen und Geräten, die nicht die Emissionsstufe V der Verordnung (EU) 2016/1628 einhalten, nach Nummer 4.2 ausgeschlossen ist. Für den Einsatz von Maschinen und Geräten von Unternehmen, die eine Dienst- oder Bauleistung ausführen, ist der angemessene Emissionsstandard insbesondere anhand der Emissionsstufen nach der Richtlinie 97/68/EG sowie der Verordnung (EU) 2016/1628 zu bestimmen. Für die Betankung der Verbrennungsmotoren sollen die Vertragsunterlagen Vorgaben zum Einsatz von treibhausgasreduzierten oder treibhausgasneutralen Kraftstoffen enthalten, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist.

5.2.10
Holz und Produkte mit Holzbestandteilen

Bei der Beschaffung von Holz und Produkten mit Holzbestandteilen soll in den Vertragsunterlagen der Einsatz von Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung gefordert werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Ein Nachweis ist zum Beispiel durch die Vorlage eines Produktzertifikats wie des Forest Stewardship Council (FSC), des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder eines gleichwertigen Gütezeichens möglich.

5.2.11
Palm(kern)öleinsatz

Bei der Beschaffung von Palm(kern)öl, Produkten mit Palm(kern)ölbestandteilen sowie für den nicht nur geringfügigen Einsatz von Produkten mit Palm(kern)ölbestandteilen bei der Ausführung von Dienstleistungen (wie insbesondere Verpflegungs- und Reinigungsdienstleistungen) soll in den Vertragsunterlagen für die zu beschaffenden oder bei der Auftragsausführung eingesetzten Produkte der Einsatz von Palm(kern)öl aus Pflanzungen, die unter nachhaltigen Bedingungen bewirtschaftet werden, gefordert werden, sofern ein entsprechendes Angebot am Markt vorhanden ist. Ein Nachweis ist zum Beispiel durch die Vorlage eines Produktzertifikats wie des Roundtable on Sustainable Palm Oil (RSPO), der International Sustainability & Carbon Certification (ISCC+), des Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB) oder eines gleichwertigen Gütezeichens möglich.

5.2.12
Lebensmitteleinsatz

Bei der Beschaffung von Lebensmitteln und Verpflegungsdienstleistungen sollen die Vertragsunterlagen Vorgaben zum Einsatz von saisonalen Rohwaren sowie pflanzlichen und frischen Zutaten (wie Salat, Kräuter, Gemüse und Obst) enthalten. Bei der Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen sollen die Vertragsunterlagen Vorgaben zum Angebot an vegetarischen und veganen Speisen enthalten. Ein bestimmter auf den Gesamtwareneinsatz bezogener Anteil der Lebensmittel soll aus ökologischer/biologischer Produktion nach dem EU-Bio-Zeichen (Verordnung [EU] 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 834/2007 des Rates [ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65, Nr. L 439 S. 32; 2021 Nr. L 7 S. 53, Nr. L 204 S. 47, Nr. L 318 S. 5]) oder einem gleichwertigen Gütezeichen stammen. Fisch und andere Meeresprodukte sollen den Anforderungen des Marine Stewardship Council (MSC), Aquaculture Stewardship Council (ASC) oder eines gleichwertigen Gütezeichens entsprechen.

5.2.13
Ausführung von Dienstleistungen

Bei der Beschaffung von Dienstleistungen soll geprüft werden, ob in die Vertragsunterlagen Festlegungen zu umweltbezogenen Aspekten bei der Ausführung der Dienstleistung aufgenommen werden können. Dies können zum Beispiel Festlegungen zur Begrenzung des Mobilitätsaufwandes, zu emissionsarmen Anreisen und zum Austausch von Unterlagen in ressourcenschonender Form sein. Auch anderweitige Anreize, zum Beispiel Erläuterungen zur Erreichbarkeit des Bedarfsträgers mit dem öffentlichen Personenverkehr, können in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden.

5.2.14
Kompensation von Treibhausgasemissionen

Die Vertragsunterlagen können Festlegungen zur Kompensation der mit der jeweiligen Leistung verbundenen und nicht zu vermeidenden Treibhausgasemissionen durch die Herstellerin oder den Hersteller oder das beauftragte Unternehmen enthalten.

5.3
Soziale Aspekte

Soziale Aspekte sind insbesondere:

5.3.1
Internationale Arbeitsorganisation (ILO)-Vertragsklausel

Bei der Beschaffung von in § 1 NKernVO genannten Waren (derzeit Stoffe und sonstige Textilwaren, ungebrauchter Naturstein, Tee, Kaffee und Kakao, Blumen sowie Spielwaren und Sportbälle), soll geprüft werden, ob auch unterhalb des Eingangsschwellenwertes in § 2 Abs. 1 NTVergG die Vertragsklauseln zur Beachtung von ILO-Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen nach dem Muster in § 3 NKernVO sowie zu Kontrollen entsprechend § 4 NKernVO in die Vertragsunterlagen aufgenommen werden können.

5.3.2
Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen Beschaffung von Informations- und Kommunikationstechnik (ITK)

Bei der Beschaffung von ITK-Produkten und ITK-Dienstleistungen soll für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, in den Vertragsunterlagen die jeweils aktuelle Fassung des Musters der vom Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und vom Digitalverband Bitkom erarbeiteten "Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards in der öffentlichen ITK-Beschaffung" berücksichtigt werden. Die Verpflichtungserklärung kann beispielsweise auf der Internetseite des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern und für Heimat www.nachhaltige-beschaffung.info und dort unter dem Reiter "Themen" abgerufen werden. Eine individuelle Anpassung des Musters auf den jeweiligen Einzelfall ist zulässig.

5.3.3
Fairer Handel

Ergänzend zu den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 können auch bei anderweitigen Leistungsgegenständen die Beachtung der ILO-Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen geprüft sowie weitere Aspekte des fairen Handels in den Vertragsunterlagen berücksichtigt werden. Nachweise zum fairen Handel können insbesondere durch Gütezeichen erbracht werden.

5.3.4
Berücksichtigung sozialer Kriterien i. S. von § 11 NTVergG

Für Bau- oder Dienstleistungsaufträge, bei denen die geplante Auftragsausführung länger als zwölf Monate andauert, sollen die Vertragsunterlagen für die Auftragsausführung vom beauftragten Unternehmen die Erfüllung mindestens eines sozialen Kriteriums fordern. Hierbei können dem Unternehmen mehrere Kriterien zur Auswahl vorgegeben werden. Dies können insbesondere die in § 11 Abs. 2 NTVergG aufgeführten Kriterien (Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, Förderung der Chancengleichheit und Gleichstellung von Frauen und Männern im Beruf, Beschäftigung von Auszubildenden, Beteiligung an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden, Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen) sein. Weitere Kriterien können zum Beispiel sein:

  • Maßnahmen zur Förderung und Stärkung der Vielfalt (Diversität/Diversity) und Inklusion,

  • Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel bzw. zur Fachkräftesicherung,

  • Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

  • gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie

  • Maßnahmen, durch die gesetzliche Verbote, Pflichten und besondere Rechte zum Schutz einzelner Gruppen (wie das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG, das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts nach § 3 EntgTranspG, das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot gegenüber teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den §§ 4 und 5 TzBfG, den Gleichstellungsgrundsatz für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer nach § 8 AÜG sowie die Rechte schwerbehinderter Menschen nach § 164 SGB IX) verwirklicht werden.

Soziale Anforderungen dürfen nur an Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gestellt werden.

5.3.5
Ergonomie von Arbeitsgeräten

Bei der Beschaffung von Arbeitsgeräten (wie Maschinen und Geräten, Werkzeug, Büroausstattung) sollen die Vertragsunterlagen zur Verringerung der körperlichen Belastung der Nutzerin oder des Nutzers angemessene Festlegungen zur Ergonomie und Benutzerfreundlichkeit und Grenzwerte zu maximalen Belastungen (zum Beispiel Expositionsgrenzwerte für die maximale Belastung der Bedienperson durch Vibrationen bei der Nutzung von Maschinen) enthalten.

5.3.6
Qualifizierung des zur Vertragsausführung eingesetzten Personals

Für Aufträge, bei denen die geplante Auftragsausführung nachhaltige Aspekte nicht nur unwesentlich berührt und diese länger als 12 Monate andauert, können die Vertragsunterlagen angemessene Festlegungen zur regelmäßigen oder einmaligen Qualifizierung von zur Vertragsausführung eingesetztem Personal über die Auftragsausführung betreffende Nachhaltigkeitsaspekte enthalten. Dies kann zum Beispiel die Schulung des für die Anlieferung von Waren hauptsächlich oder neu eingesetzten Personals zum verbrauchsarmen Fahren, über gesundheitsfördernde Maßnahmen bei der Ausführung des Auftrags, zur Bedienung von Geräten, zum Umgang mit Reinigungsmitteln bei Produktwechseln oder die Förderung von Chancengleichheit und Gleichstellung aller Geschlechter sein.

5.3.7
Barrierefreiheit

5.3.7.1
Barrierefreiheit von Dokumenten, die im Rahmen der Auftragsausführung erstellt werden Werden im Rahmen der Auftragsausführung Text-, Tabellen-, Präsentations- oder PDF-Dokumente elektronisch erstellt, sollen in den Vertragsunterlagen Aspekte der Barrierefreiheit berücksichtigt werden.

5.3.7.2
Barrierefreiheit bei Veranstaltungen

Bei der Beschaffung von Leistungen für Veranstaltungen sollen Aspekte der Barrierefreiheit wie zum Beispiel die Vermeidung von Stufen und hohen Niveauunterschieden, rollstuhlgängige WC-Anlagen, breite Wege, Gänge und Türdurchgänge, geeignete Sitzmöglichkeiten und Stellplätze, gut erkennbare Leit- und Orientierungssysteme, die Vermeidung von Hindernissen auf den Wegen und verständliche akustische Informationen berücksichtigt werden.

5.4
Bestimmung weiterführender und anderweitiger Aspekte

Weiterführende und anderweitige nachhaltige Aspekte können bestimmt werden, sofern die verfügbaren Haushaltsmittel beachtet und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren (siehe Nummer 5.5) ermöglicht wird. Die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

5.5
Ordnungsgemäßes Vergabeverfahren

Im Rahmen des Leistungsbestimmungsrechts sind nur nachhaltige Aspekte zu bestimmen, die die vergaberechtlichen Regelungen zur Leistungsbeschreibung und zu den technischen Anforderungen sowie die Grundsätze der Vergabe berücksichtigen. Insbesondere müssen die Aspekte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen sowie die Aufträge im Wettbewerb vergeben und die Teilnehmer am Verfahren gleichbehandelt werden. Außerdem darf in der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht auf bestimmte Erzeugnisse, Dienstleistungen oder Verfahren verwiesen werden (Gebot der produktneutralen Ausschreibung).

Das Vergabeverfahren ist fortlaufend und nachvollziehbar zu dokumentieren (vgl. § 8 VgV, § 6 UVgO, § 20 EU VOB/A, § 20 VOB/A).

5.6
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen im Rahmen von Beschaffungsvorgängen

Verbleiben unter Beachtung der Nummern 4.2 und 5.1 bis 5.5 mehrere Beschaffungsalternativen, ist die wirtschaftlichste Alternative durch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu ermitteln, die die voraussichtlichen Lebenszykluskosten, die monetäre Bewertung von Treibhausgasemissionen und für den Fall der Durchführung einer Nutzwertanalyse die Beurteilung des Nutzwertes berücksichtigen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand zu erfüllen ist. Zu beachten sind insbesondere § 7 LHO und § 9 NKlimaG.

Der Aufwand ist in der Regel dann angemessen, wenn ein Rückgriff auf konkrete Hilfestellungen erfolgen kann oder sich die erforderlichen Daten mit einem vertretbaren Aufwand ermitteln lassen (zum Beispiel durch Recherchen im Rahmen der Markterkundung oder durch den Rückgriff auf Daten zuvor beschaffter, vergleichbarer Leistungen).

5.6.1
Lebenszykluskosten

Die Berechnung der voraussichtlichen Lebenszykluskosten soll

  1. a)

    die Ausgaben für die Anschaffung,

  2. b)

    die Ausgaben für die Nutzung, insbesondere den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,

  3. c)

    die Ausgaben für die Wartung,

  4. d)

    die Ausgaben am Ende der Nutzungsdauer, insbesondere die Abholungs-, Entsorgungs- oder Recyclingausgaben, und

  5. e)

    die Kosten externer Effekte der Umweltbelastung während des Lebenszyklus der Leistung, zum Beispiel die monetäre Bewertung von Treibhausgasemissionen (siehe Nummer 5.6.2),

umfassen. Die Berechnung muss auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Sofern nur einzelne Aspekte mit angemessenem Aufwand monetär bestimmbar sind, ist die Berechnung der Lebenszykluskosten für alle Beschaffungsalternativen auf diese Aspekte zu begrenzen.

5.6.2
Monetäre Bewertung von Treibhausgasemissionen ("CO2-Schattenpreis")

Sofern die Treibhausgasemissionen der verbleibenden Beschaffungsalternativen mit einem angemessenen Aufwand prognostizierbar sind, ist gemäß § 9 Abs. 2 NKlimaG eine monetäre Bewertung der Treibhausgasemissionen vorzunehmen. Diese fließen als Kosten nach Nummer 5.6.1 Buchst. e in die Lebenszykluskostenberechnung ein. Dabei ist nach § 9 Abs. 2 NKlimaG ein CO2-Preis mindestens in Höhe des nach § 10 Abs. 2 BEHG in der bis zum 15.11.2022 geltenden Fassung vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2728), geändert durch Gesetz vom 03.11.2020 (BGBl. I S. 2291), gültigen Mindestpreises oder Festpreises zugrunde zu legen. Die monetäre Bewertung erfolgt durch die Multiplikation des zugrunde zu legenden CO2-Preises mit den Treibhausgasemissionen der zu beschaffenden Leistung in Tonnen Kohlendioxidäquivalent (siehe § 3 Nummer 2 BEHG). Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen sind gemäß § 3 Nr. 9 BEHG die in § 3 Nr. 16 TEHG aufgeführten Treibhausgase heranzuziehen (Kohlendioxid [CO2], Methan [CH4], Distickstoffoxid [N2O], teilfluorierte Kohlenwasserstoffe [HFKW], perfluorierte Kohlenwasserstoffe [PFC] und Schwefelhexafluorid [SF6]). Die Treibhausgasemissionen der Beschaffungsalternativen sind in der Regel dann mit einem angemessenen Aufwand prognostizierbar, wenn objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Berechnungsmethoden, Datenerhebungen oder konkret auf die Leistung oder Leistungsgruppe bezogene Hilfestellungen von Institutionen oder Unternehmen verfügbar sind, auf die die Anbieter oder Hersteller der Leistungen keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Dies können zum Beispiel Hilfestellungen des Umweltbundesamtes oder die Ermittlung der Emissionen der Beschaffungsalternativen nach einem bestimmten Standard (wie die DIN EN ISO 14067) durch ein externes Unternehmen sein. Bis entsprechende Daten im für den Vergleich von Beschaffungsalternativen erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen, ist alternativ die Beurteilung des Nutzwertes nach Nummer 5.6.3 möglich.

5.6.3
Beurteilung des Nutzwertes

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 NKlimaG hat die Landesverwaltung die Klimaziele in allen Angelegenheiten des Landes zu berücksichtigen. In Umsetzung dieser Regelung soll daher bei einer Beurteilung des Nutzwertes, d. h. der Bewertung, welche Zielerreichungsgrade die verschiedenen Beschaffungsalternativen haben, das Erreichen der Klimaziele nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 NKlimaG angemessen berücksichtigt werden. Darüber hinaus können im Bereich der Nachhaltigkeit insbesondere die Effekte der zur Verfügung stehenden Beschaffungsalternativen auf

  • den Zielerreichungsgrad weiterer gesetzlicher Regelungen wie Artikel 20a GG, Artikel 6c Niedersächsische Verfassung oder § 1 NTVergG,

  • den Umsetzungsgrad von ggf. vorhandenen anderweitigen (strategischen) Zielsetzungen,

  • den Umsetzungsgrad von Aspekten der Nummern 5.2 und 5.3,

  • die Vermeidung negativer Umweltauswirkungen und den Schutz der Umwelt,

  • die Förderung der Gesundheit der Nutzer/Anwender aufgrund geringerer Schadstoffausstöße etc.,

  • die Arbeitsbedingungen bei potenziellen Auftragnehmern sowie seinen Nachunternehmen, bei potenziellen Herstellern, Lieferanten oder anderen beteiligten Stellen und Personen,

  • die Be- oder Entlastung der öffentlichen Haushalte durch zu leistende Transferausgaben wie Sozialleistungen und Subventionen,

  • die Schaffung von Beschäftigung für Langzeitarbeitslose oder Menschen mit Behinderung,

  • die Förderung und Stärkung von Chancengleichheit und Gleichstellung, Vielfalt (Diversität/Diversity) und Inklusion,

  • das Ziel der Fachkräftesicherung,

  • die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder

  • die Stärkung der Wirtschaft durch die Nachfrage neuer, innovativer Produkte,

herangezogen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom 8. November 2023 (Nds. MBl. S. 883)