NBrandSchG,NI - Niedersächsisches Brandschutzgesetz

Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr
(Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

Vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 269 - VORIS 21090 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht
Brandschutz und Hilfeleistung1
Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden2
Aufgaben der Landkreise3
Weitere Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr4
Aufgaben des Landes5
Brandschutzbeirat5a
Aufsicht6
Landesfeuerwehrverband6a
Meldepflicht7
Duldungspflichten, Entschädigung7a
Zweiter Teil
Feuerwehren
Erster Abschnitt
Allgemeines
Arten der Feuerwehren8
Zweiter Abschnitt
Berufsfeuerwehr
Aufstellung und Auflösung9
Beschäftigte in der Berufsfeuerwehr10
Dritter Abschnitt
Freiwillige Feuerwehr
Aufstellung und Gliederung11
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr12
Kinder- und Jugendfeuerwehren13
Hauptberufliche Wachbereitschaft14
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege14a
Vierter Abschnitt
Pflichtfeuerwehr
Aufstellung, Verpflichtung zum Dienst und Auflösung15
Fünfter Abschnitt
Werkfeuerwehr
Aufstellung, Berichtspflicht16
Auswärtiger Einsatz17
Übertragung gemeindlicher Aufgaben auf Werkfeuerwehren18
Sechster Abschnitt
Kreisfeuerwehr
Aufgabe und Gliederung19
Siebter Abschnitt
Führungskräfte
Ehrenamtliche Führungskräfte in der Freiwilligen Feuerwehr20
Ehrenamtliche Führungskräfte und sonstige ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in der Kreisfeuerwehr21
Ehrenamtliche Führungskräfte des Landes22
Achter Abschnitt
Einsatzleitung
Leitung von Einsätzen23
Befugnisse der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters24
Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes24a
Dritter Teil
Vorbeugender Brandschutz
Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung25
Brandsicherheitswache26
Brandverhütungsschau27
Vierter Teil
Kosten, Entgeltfortzahlung, Schadensersatz und Entschädigung
Kostentragung und Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer28
Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen29
Kostenersatz bei Nachbarschaftshilfe und übergemeindlichen Einsätzen30
Kosten bei Schiffsbrandbekämpfung und Einsätzen in den ursprünglich gemeindefreien Gebieten31
Entgeltfortzahlung32
Leistungen bei Gesundheitsschäden32a
Entschädigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr33
Schadensersatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr34
Schadensersatz und Entschädigungen für Dritte35
Fünfter Teil
Datenverarbeitung
Allgemeines35a
Verarbeitung personenbezogener Daten aus einsatzbedingter Kommunikation35b
Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern der Feuerwehren sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern 35c
Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme35d
Sechster Teil
Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigung36
Ordnungswidrigkeiten37
Anwendung anderer Vorschriften38
Einschränkung von Grundrechten39
Übergangsregelung für Freizeitmaßnahmen der Kinder- und Jugendfeuerwehren40

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 7a, Erster Teil - Aufgaben und Befugnisse, Aufsicht und Meldepflicht

§ 1 NBrandSchG - Brandschutz und Hilfeleistung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes.

(2) Brandschutz und Hilfeleistung obliegen den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 NBrandSchG - Aufgaben und Befugnisse der Gemeinden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Den Gemeinden obliegen der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. 2Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. 3Dazu haben sie insbesondere

  1. 1.

    die erforderlichen Anlagen, Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten,

  2. 2.

    für eine Grundversorgung mit Löschwasser zu sorgen,

  3. 3.

    für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen ihrer Feuerwehr zu sorgen und

  4. 4.

    Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen durchzuführen.

4Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.

(2) 1Eine Gemeinde hat mit ihrer Feuerwehr auf Ersuchen einer anderen Gemeinde oder auf Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. 2Bei einer großen selbständigen Stadt tritt der Landkreis an die Stelle der Aufsichtsbehörde.

(3) Den Gemeinden obliegt es, nach Maßgabe des § 26 für Brandsicherheitswachen zu sorgen.

(4) 1Geht von einer baulichen Anlage oder von der sonstigen Nutzung eines Grundstücks eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen, so kann die Gemeinde die baurechtlich verantwortlichen Personen (§ 56 der Niedersächsischen Bauordnung) dazu verpflichten,

  1. 1.

    die für die Brandbekämpfung und die Hilfeleistung über die örtlichen Verhältnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 hinaus erforderlichen Mittel, einschließlich Sonderlöschmittel, und Geräte bereitzuhalten oder der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,

  2. 2.

    einen für die Brandbekämpfung erforderlichen Löschwasservorrat, der über die Grundversorgung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 hinausgeht, bereitzuhalten,

  3. 3.

    für eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden zu sorgen, soweit sie nicht durch die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Anlagen sichergestellt ist, und

  4. 4.

    Feuerwehrpläne zu erstellen, fortzuschreiben und der Gemeinde zur Verfügung zu stellen,

soweit dies für die verantwortliche Person zumutbar ist. 2Geht eine der in Satz 1 genannten Gefahren von einer Anlage nach § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) aus, so kann die Gemeinde auch deren Betreiber zu den in Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichten, soweit dies für den Betreiber zumutbar ist. 3Beschäftigte der Gemeinde sind befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 die dort genannten Grundstücke und Anlagen zu betreten und zu besichtigen. 4Wurde eine in Satz 1 Nrn. 1 bis 4 genannte Maßnahme bereits durch eine Entscheidung nach baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt, so gelten die Sätze 1 bis 3 insoweit nicht. 5Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn für das Grundstück oder die Anlage eine Werkfeuerwehr besteht.

(5) Die Gemeinde kann für die Ausbildungs- und Übungsdienste der Feuerwehr, soweit diese nicht an Werktagen erfolgen können, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) zulassen; § 14 NFeiertagsG bleibt unberührt.

(6) Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.

§ 3 NBrandSchG - Aufgaben der Landkreise

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Amtliche Abkürzung
NBrandSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung. 2Sie haben insbesondere

  1. 1.

    die Kreisfeuerwehr einzusetzen,

  2. 2.

    Kreisfeuerwehrbereitschaften aufzustellen,

  3. 3.

    Alarm- und Einsatzpläne der Kreisfeuerwehr aufzustellen und fortzuschreiben sowie Alarmübungen der Kreisfeuerwehr durchzuführen,

  4. 4.

    eine Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle einzurichten, ständig zu besetzen und zu unterhalten,

  5. 5.

    die zur überörtlichen Alarmierung und Kommunikation erforderlichen Anlagen einzurichten und zu unterhalten, soweit nicht der Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben genutzt werden kann,

  6. 6.

    Feuerwehrtechnische Zentralen zur Unterbringung, Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten und zu unterhalten,

  7. 7.

    bedarfsgerechte Aus- und Fortbildungslehrgänge durchzuführen,

  8. 8.

    die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu beraten,

  9. 9.

    die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu fördern und

  10. 10.

    die Freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

3Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen.

(2) 1Die Landkreise stellen bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von der Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. 2Hierzu stellt die Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zusätzlich zur Sprachkommunikation auch Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70; L 212 vom 13.8.2019, S. 73) bereit. 3Stellt sie darüber hinaus Video-Bewegtbilder als Kommunikationsmittel bereit, so muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nr. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80), für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

(3) Den Landkreisen obliegt die Aufgabe der Brandverhütungsschau nach Maßgabe des § 27.

(4) Den kreisfreien Städten obliegen abweichend von § 18 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) nicht die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 8 bis 10.

(5) 1Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden anderen Landkreises mit ihrer Kreisfeuerwehr Hilfe zu leisten, wenn die innerhalb des anderen Landkreises zur Verfügung stehenden Feuerwehren zur Beseitigung einer Gefahr nicht ausreichen und soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Gebiet des helfenden Landkreises nicht gefährdet werden. 2Bei kreisfreien Städten tritt die gemeindliche Feuerwehr an die Stelle der Kreisfeuerwehr.