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Art. 3 LWMÜStV - Amtshandlungen nach Artikel 1

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde nach Artikel 2 sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen; dies gilt auch für die Regelungen über die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.