Art. 5 LWMÜStV - Datenschutz und Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- LWMÜStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist.
(2) Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz im Land Bremen die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz im Rahmen der nach Artikel 1 übertragenen Aufgaben.