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Art. 3 LWMÜStV - Amtshandlungen nach Artikel 1 (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde nach Artikel 2 sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen; dies gilt auch für die Regelungen über die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

Nach Artikel 9 bedarf dieser Vertrag der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, frühestens jedoch am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.