LWMÜStV,NI - Landwirtschaft-Marktüberwachungsstaatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Vom 25. Oktober/10. November 2010 (Nds. GVBl. 2011 S. 78 - VORIS 78600 -) (1)

Red. Anm.: Veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78)

Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Häfen, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe den nachfolgenden Staatsvertrag:

InhaltsübersichtArtikel
Präambel
Übertragung von Aufgaben1
Zuständige Behörde2
Amtshandlungen nach Artikel 13
Information und Interessenvertretung4
Datenschutz und Akteneinsicht5
Finanzieller Ausgleich6
Verwaltungsvereinbarungen7
Geltungsdauer, Kündigung und Salvatorische Klausel8
Inkrafttreten9

Präambel

Die Bundesländer Bremen und Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der Agrarmärkte einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Die gemeinsame Marktordnung der Europäischen Union fordert für einige Bereiche die Überwachung der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auf den Handelsstufen. Dies soll nur mit entsprechend qualifiziertem Personal sachgerecht und einheitlich für den gemeinsamen Wirtschaftsraum erfolgen. Um dies zu gewährleisten, schließen die beiden Bundesländer folgenden Vertrag:

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Vom 20. April 2011 (Nds. GVBl. S. 120)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 16. März 2011 (Nds. GVBl. S. 78) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 mit Wirkung vom 31. März 2011 in Kraft getreten ist.

Art. 1 LWMÜStV - Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung aller landesbehördlichen Aufgaben bei der Marktüberwachung auf allen Vermarktungsstufen in den Bereichen Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Fleisch, Eier, Geflügelfleisch und Rindfleischetikettierung auf das Land Niedersachsen.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung schließt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein. Daraus folgende Bußgelder fließen dem Land Niedersachsen zu. Über die Verfahrensweise von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages anhängigen Verfahren erfolgt eine Regelung in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung.

Art. 2 LWMÜStV - Zuständige Behörde

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

Die für Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde des Landes Niedersachsen kann mit der Durchführung der gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben eine ihr nachgeordnete Behörde beauftragen; derzeit ist dies das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Art. 3 LWMÜStV - Amtshandlungen nach Artikel 1

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die Bediensteten der zuständigen Behörde nach Artikel 2 sind berechtigt, in der Freien Hansestadt Bremen die erforderlichen Amtshandlungen im Rahmen der mit diesem Vertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Niedersachsen; dies gilt auch für die Regelungen über die Erforderlichkeit eines Vorverfahrens nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

Art. 4 LWMÜStV - Information und Interessenvertretung

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Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die gegenseitige Information wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung näher geregelt.

(2) Bei Besprechungen auf Bundesebene oder mit anderen Ländern, die Themen dieses Staatsvertrages zum Gegenstand haben, wird die Freie Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen vertreten; Näheres wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.