Art. 4 LWMÜStV - Information und Interessenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Redaktionelle Abkürzung
- LWMÜStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78600
(1) Die gegenseitige Information wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung näher geregelt.
(2) Bei Besprechungen auf Bundesebene oder mit anderen Ländern, die Themen dieses Staatsvertrages zum Gegenstand haben, wird die Freie Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen vertreten; Näheres wird in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt.