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Art. 1 LWMÜStV - Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der Marktüberwachung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Redaktionelle Abkürzung
LWMÜStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78600

(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt die Wahrnehmung aller landesbehördlichen Aufgaben bei der Marktüberwachung auf allen Vermarktungsstufen in den Bereichen Obst, Gemüse, Speisekartoffeln, Fleisch, Eier, Geflügelfleisch und Rindfleischetikettierung auf das Land Niedersachsen.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung schließt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein. Daraus folgende Bußgelder fließen dem Land Niedersachsen zu. Über die Verfahrensweise von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages anhängigen Verfahren erfolgt eine Regelung in einer abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung.