§ 4 VersWerkG-RA - Vertreterversammlung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- VersWerkG-RA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern des Versorgungswerkes. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
- 1.Erlaß und Änderung der Satzung,
- 2.Wahl und Abberufung des Verwaltungsausschusses,
- 3.die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verwaltungsausschusses.
- 4.die Festsetzung der Versorgungsabgabe,
- 5.die Bemessung der Versorgungsleistungen.
(3) Der Erlaß der Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreter Versammlung.
(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Verwaltungsausschuß sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.