§ 54 ZRHO - Vertraglicher Rechtshilfeverkehr
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten Kosten erstattet werden, ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) Können infolge der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden, so ist dem Ersuchen eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beizufügen. Dasselbe gilt, wenn die Vergünstigung auf Grund entsprechender Bestimmungen der Sonderverträge zu gewähren ist.