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§ 54 ZRHO - Zustellung an einen fremden Staat oder einen ausländischen Diplomaten

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ein Antrag auf Zustellung an einen fremden Staat oder ausländischen Diplomaten ist über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorzulegen.

(2) Die zuzustellenden Schriftstücke sind zur Übermittlung auf dem diplomatischen Weg (über die zuständige deutsche Auslandsvertretung) vorzubereiten. Auf ein Begleitschreiben (§ 23) kann verzichtet werden; eine Denkschrift (§ 25) ist in jedem Fall beizufügen. Die Zustellung wird vom Auswärtigen Amt veranlasst, wenn dem nicht, unter Beachtung insbesondere der EG-Zustellungsverordnung oder des Haager Zustellungsübereinkommens, auswärtige Interessen entgegenstehen.

(3) Schriftstücke dürfen einer ausländischen Vertretung (beispielsweise Botschaft, Konsulat) in der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar durch das Gericht zugestellt werden. Die ausländische Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht befugt, Schriftstücke für den Entsendestaat entgegenzunehmen, vielmehr ist nach Absatz 1 zu verfahren.