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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 15 LwKWVO - Rücktritt, Tod und Verlust der Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann von der Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zurücktreten. 2Der Rücktritt kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird auf dem Wahlvorschlag gestrichen, wenn sie oder er vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 von der Bewerbung zurücktritt, vor diesem Zeitpunkt stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Ist außer ihr oder ihm keine weitere Bewerberin oder kein weiterer Bewerber auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.

(3) 1Wahlvorschläge können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, im Fall des Absatzes 2 bis zum 70. Tag, 18 Uhr, vor dem Beginn der Wahlzeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter geändert oder zurückgezogen werden; die Erklärung kann nicht widerrufen werden. 2Die Erklärung muss von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nach § 14 Abs. 1 Satz 4 des ursprünglichen Vorschlages persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.