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§ 22 AVO - Sek I - Festlegung des Durchschnitts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.

(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.

(3) Für die Abschlüsse an der Hauptschule nach den §§ 3 und 4, an der Realschule nach § 7 und an der Oberschule, jedoch nicht im Gymnasialzweig, nach den §§ 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 12 sind bei der Bildung des Durchschnittswertes die Noten in E-Kursen durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.

(4) Treten bei der Berechung eines Durchschnitts Bruchteile auf, so ist nach dem üblichen mathematischen Verfahren zu runden.