§ 22 AVO - Sek I - Festlegung des Durchschnitts
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- AVO - Sek I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410014100000
(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.
(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.