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§ 22 AVO - Sek I - Festlegung des Durchschnitts

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO - Sek I)
Amtliche Abkürzung
AVO - Sek I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410014100000

(1) Im Durchschnitt gute Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 2,0 oder weniger beträgt.

(2) Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt.

(3) In der Hauptschule und der Realschule (§§ 3, 4, 7) sind bei der Durchschnittsbildung die Noten in Fachleistungskursen A durch die um eine Notenstufe bessere Note zu ersetzen.