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  • ab 20.05.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 VOWiVRdErl - Akteneinsicht

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Die Gewährung von Akteneinsicht obliegt der Bußgeldbehörde. Entsprechende Ersuchen sind ihr unverzüglich vorzulegen.

(2) Bei Verkehrsunfällen kann die Polizei, solange sie den Vorgang noch nicht an die Bußgeldstelle übersandt hat, Versicherungen, Unfallbeteiligten und Geschädigten auf Anfrage Auskunft über Name, Anschrift und Kfz-Kennzeichen der Unfallbeteiligten erteilen; bevollmächtigten Rechtsanwältinnen oder bevollmächtigten Rechtsanwälten kann darüber hinaus ein Abdruck der Verkehrsunfallanzeige (Blätter 1 bis 4) zur Verfügung gestellt werden. Zur Frage der Unfallursache oder des Verschuldens darf gegenüber Versicherungen, Unfallbeteiligten und Geschädigten nicht Stellung genommen werden. Der Inhalt einer erteilten Auskunft ist aktenkundig zu machen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Bußgeldbehörde einzuholen.