Abschnitt 7 VOWiVRdErl - Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Das Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO einzustellen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit fehlen (z. B. Fehlen der Verantwortlichkeit, Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit wird nicht erfüllt, Mangel an Beweisen, betroffene Person ist nicht zu ermitteln, Verfolgungsverjährung, wirksame Erteilung einer Verwarnung in derselben Sache, Rechtfertigungsgrund).
(2) Das Verfahren kann bei vorübergehenden Hindernissen tatsächlicher oder rechtlicher Art gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 205 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn der Sachverhalt soweit wie möglich aufgeklärt ist sowie die notwendigen Beweismittel gesichert sind. Die Bußgeldbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob der Hinderungsgrund noch fortbesteht.
(3) Das Verfahren kann nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt werden, wenn die weitere Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten erscheint.
(4) Das Verfahren kann nach dem Opportunitätsprinzip z. B. eingestellt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhalts so aufwendig wäre, dass dies zur Bedeutung der Tat und der zu erwartenden Geldbuße in keinem angemessenen Verhältnis stehen würde. Auch kann ein unter Würdigung aller Umstände besonders geringer Vorwurf zu einer Einstellung führen. Eine Einstellung kommt im Interesse der Verkehrssicherheit regelmäßig nicht in Betracht, wenn es sich um eine Hauptunfallursache handelt. Wird Anzeige von einer dritten Person erstattet und weicht die Einlassung der betroffenen Person in wesentlichen Punkten von den Angaben der anzeigenden Person ab ("Aussage gegen Aussage"), ist das Verfahren einzustellen, wenn weitere Beweismittel nicht vorliegen und eine Klärung des tatsächlichen Geschehens im Wege weiterer Ermittlungen nicht möglich erscheint oder unverhältnismäßig wäre.
(5) Die Einstellung des Verfahrens ist keine Sachentscheidung und hat daher keine Rechtswirkung. Die Verfolgung kann erneut aufgenommen werden, wenn dazu Anlass besteht und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
(6) Weigert sich die Halterin oder der Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem eine nicht geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist, die betroffene Person zu benennen und ist diese auf andere Weise nicht zu ermitteln, so ist das Verfahren einzustellen und über den Sachverhalt die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu unterrichten, um ggf. eine Anordnung nach § 31a StVZO (Führung eines Fahrtenbuchs) zu treffen.
(7) Die Einstellung ist der betroffenen Person formlos schriftlich mitzuteilen, sofern sie zu der Verkehrsordnungswidrigkeit angehört worden ist, wenn sie um einen Bescheid gebeten hat oder sonst ein besonderes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der Mitteilung sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur insoweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht.
(8) Eine Mitteilung der Einstellung an die eine Anzeige erstattende Person ist nur notwendig, wenn diese ersichtlich die Durchführung eines Bußgeldverfahrens gegen die angezeigte Person erstrebt (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 171 Satz 1 StPO). Die Angabe der Gründe für die Einstellung des Verfahrens ist grundsätzlich nicht erforderlich.
(9) Bis zur Abgabe eines Vorgangs an die zuständige Bußgeldbehörde kann auch die Polizei Verfahren einstellen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für eine Ahndung der Ordnungswidrigkeit fehlen oder die weitere Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten erscheint. Falls sie eine Einstellung bei nicht geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten für geboten hält, vermerkt sie dies im Datenermittlungsbeleg unter "Bemerkungen".