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  • ab 20.05.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 VOWiVRdErl - Verfahren bei kommunaler Überwachung des fließenden Verkehrs

Bibliographie

Titel
Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

5.1 Unverzügliche Anzeige festgestellter Verstöße

Die Straßenverkehrsbehörden haben anlässlich der Überwachung des fließenden Verkehrs festgestellte Verstöße unverzüglich der zuständigen Bußgeldbehörde anzuzeigen. Dabei sind die in Nummer 1.5 vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Hiervon abweichende Regelungen können nur einvernehmlich zwischen Bußgeldbehörde und Straßenverkehrsbehörde getroffen werden.

5.2 Auswertung des Bildmaterials

Die Auswertung des Bildmaterials obliegt den Bußgeldbehörden. Dabei ist nach Nummer 4.1 Abs. 1 zu verfahren.