§ 6 NDG - Deichpflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Redaktionelle Abkürzung
- NDG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Die Eigentümer aller im Schutz der Deiche und Sperrwerke gelegenen Grundstücke (geschütztes Gebiet) sind zur gemeinschaftlichen Deicherhaltung verpflichtet (Deichpflicht). Dasselbe gilt für die Erbbauberechtigten. Zum geschützten Gebiet gehören auch die Bodenerhebungen innerhalb dieses Gebietes.
(2) Die obere Deichbehörde bestimmt die Grenzen des geschützten Gebietes, und zwar bei Hauptdeichen und Sperrwerken nach der Höhe des maßgebenden Sturmflutwasserstandes und bei Hochwasserdeichen nach dem höchsten bekannten Hochwasser. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen
(3) Werden die Grenzen des geschützten Gebietes nach dem 30. April 1974 bestimmt oder geändert, so geschieht dies durch Verordnung. In der Verordnung ist das geschützte Gebiet zu beschreiben; jedoch genügt seine ungefähre Beschreibung, wenn es in Karten dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Veröffentlichung der Karten im Verkündungsblatt kann dadurch ersetzt werden, dass Ausfertigungen von ihnen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, deren Gebiete betroffen sind, aufbewahrt werden. Jedermann kann diese Karten kostenlos einsehen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ostfriesischen Inseln.