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Abschnitt 54 VV-BBauG - Genehmigung (§ 19 Abs. 3, § 21)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

54.1
Anspruch auf Genehmigung

Die Teilungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn Versagungsgründe nicht vorliegen.

54.2
Auflagen

Die Teilungsgenehmigung kann mit Auflagen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erteilt werden, wenn hierdurch Versagungsgründe ausgeräumt werden.

Unzulässig sind dagegen sogenannte "modifizierende Auflagen", d.h. Nebenbestimmungen, die den Genehmigungsgegenstand verändern. So ist es nicht zulässig, die Teilungsgenehmigung vom Zuerwerb eines weiteren Grundstücks abhängig zu machen oder das zu teilende Grundstück in anderer als in der beantragten Weise zu teilen. Unzulässig sind ebenfalls Auflagen zur Abtretung von Teilflächen an die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen oder Auflagen zur Vorausleistung von Erschließungsbeiträgen. Unzulässig ist auch eine Auflage, die die bezweckte Nutzung ganz oder teilweise ausschließt, da hiermit vom Antrag abgewichen würde.

54.3
Form

54.3.1
Die Entscheidung über die Teilungsgenehmigung erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt. Eine formlose Rückgabe des Antrages ist unzulässig.

54.3.2
Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen erteilt, so ist dies zu begründen. Der Verwaltungsakt ist in diesen Fällen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 154).

54.4
Hinweise in der Genehmigung

54.4.1
Nach § 21 Abs. 1 entfaltet die Teilungsgenehmigung für einen Zeitraum von drei Jahren seit ihrer Erteilung, eine Bindungswirkung für die Baugenehmigung. In dem Bescheid soll daher deutlich auf die Befristung der Bindungswirkung hingewiesen werden.

54.4.2
Hinzuweisen ist erforderlichenfalls auch auf solche Vorschriften, die von der Bindungswirkung des § 21 nicht erfaßt werden und die daher trotz der Genehmigung der Teilung bzw. der mit ihr bezweckten Nutzung entgegengehalten werden können (vgl. Nr. 53.4).

54.5
Drittwirkung

54.5.1
Die in der Genehmigung enthaltene Erklärung wirkt wie die Baugenehmigung nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch für und gegen jedermann, der während der Bindungswirkung nach § 21 die bezweckte Nutzung ausüben will (z.B. Rechtsnachfolger, Pächter).

54.5.2
Die Bindung einer Teilungsgenehmigung wirkt auch gegen Nachbarn. Ein Nachbar kann sich deshalb gegen eine Teilungsgenehmigung, die ihn in seinen geschützten Rechten verletzt, wenden.

Wird ein Nachbar von der Teilungsgenehmigung betroffen, so ist sie auch ihm bekanntzugeben (§ 41 Abs. 1 VwVfG).

54.6
Abschriften der Teilungsgenehmigung

Je eine Abschrift der Teilungsgenehmigung ist der Gemeinde und, wenn die Teilungserklärung gegenüber einer Vermessungsstelle nach Nr. 49.3.2 abgegeben worden ist, auch dieser zuzusenden.

54.7
Bindungswirkung

54.7.1
Ist eine Teilungsgenehmigung erteilt, so darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren (§ 21 Abs. 1). Dies gilt auch für die fiktive Teilungsgenehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 6.

54.7.2
Die Genehmigung erfaßt die beabsichtigte Nutzung nur, soweit sie im Antrag und den beigefügten Unterlagen angegeben ist. Nur insoweit tritt eine Bindungswirkung ein.

54.7.3
Die Bindungswirkung besteht nur im Hinblick auf die in § 20 Abs. 1 genannten Versagungsgründe.

Die Versagungsgründe des § 20 Abs. 2 werden nicht von der Bindungswirkung erfaßt. Ein Beteiligter kann sich deshalb nicht auf die Bindung hinsichtlich der nicht angegebenen, in Wirklichkeit aber bezweckten Nutzung berufen, wenn die Behörde von der Versagungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 2 keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl dies nach der genannten Vorschrift zulässig gewesen wäre.

Nicht von der Bindungswirkung erfaßt werden die Gründe die nach Nr. 53.4 für die Teilungsgenehmigung unerheblich sind. Die Versagung der Baugenehmigung aus diesen Gründen ist daher durch § 21 Abs. 1 nicht ausgeschlossen.

54.7.4
Ausnahmen von der Bindungswirkung enthält § 21 Abs. 2.

54.7.5
Teilungsgenehmigungen binden auch dann, wenn sie rechtswidrig, aber nicht nichtig sind.

54.8
Rücknahme

54.8.1
Rechtswidrige Teilungsgenehmigungen können nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Dasselbe gilt für rechtswidrige, durch Fristablauf als erteilt geltende Genehmigungen.

54.8.2
Die nach § 48 VwVfG mögliche Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes ist eine Ermessensentscheidung. Eine solche Entscheidung muß unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen das Interesse des einzelnen ergehen. Sie darf nicht zu einer Beeinträchtigung des einzelnen führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Mißverhältnis steht. Im Rücknahmebescheid muß deutlich zum Ausdruck kommen, daß die Behörde sich bei der Rücknahme ihres Ermessens bewußt war. Außerdem muß die Ermessensentscheidung so ausführlich begründet sein, daß sie vom Gericht nachprüfbar ist.

54.8.3
Die Rücknahme einer Teilungsgenehmigung mit Wirkung "von jetzt an" (ex nunc) mit dem Ergebnis, daß die Bindungswirkung entfällt, die Genehmigung aber bestehen bleibt, ist unzulässig, denn eine solche Rücknahme führt dazu, daß der Vertrag bestehen bleibt, der Verkäufer geschont wird, der Käufer aber das nicht bebaubare Grundstück behalten müßte.

54.8.4
Ein verspätet zugestellter Versagungsbescheid kann nicht in die Rücknahme einer inzwischen als erteilt geltenden (fiktiven) Genehmigung umgedeutet werden. Die Versagung ist ein gebundener Verwaltungsakt, der eine Ermessensausübung ausschließt.