Abschnitt 38 BüRL-RdErl - Verwaltung der Bürgschaftsforderungen
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Bürgschaftsrichtlinie des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- BüRL-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
38.1 Nach Befriedigung durch das Land ist der Kreditgeber verpflichtet, die Rechte - einschließlich der Rechte aus bestellten Sicherheiten - auf das Land nach entsprechender Aufforderung zu übertragen, soweit sie nicht gemäß § 774 BGB kraft Gesetzes auf dieses übergehen oder gemäß Nummer 35.2 bereits abgetreten sind.
38.2 Die auf das Land übergegangenen oder übertragenen Rechte und Sicherheiten sind vom Kreditgeber treuhänderisch für das Land zu verwalten und zu verwerten.