§ 6 GOVV - Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
- Amtliche Abkürzung
- GOVV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Wirkt eine Dienststelle einer anderen Körperschaft an einer Amtshandlung oder Leistung nach § 1 mit, so erhöht sich die Gebühr um einen Zuschlag. 2Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr ein Rahmen bestimmt, so kann der höhere Betrag des Rahmens infolge des Zuschlags überschritten werden. 3Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach dem Kostentarif, wenn darin für eine Amtshandlung oder Leistung, die der Mitwirkungshandlung entspricht, eine Gebühr vorgesehen ist. 4Ist in dem Kostentarif für eine der Mitwirkungshandlung entsprechende Amtshandlung oder Leistung eine Gebühr nicht vorgesehen, so richtet sich die Höhe des Zuschlags nach dem bei der mitwirkenden Dienststelle für die Mitwirkungshandlung erforderlichen Zeitaufwand; § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gilt entsprechend. 5Beträgt der Zeitaufwand der mitwirkenden Dienststelle im Fall des Satzes 4 weniger als 15 Minuten, so wird ein Zuschlag nicht erhoben.
(2) Die Behörde, die die Amtshandlung oder Leistung erbringt, hat die Körperschaft, deren Dienststelle mitgewirkt hat, in Höhe des Zuschlags an der vereinnahmten Gebühr und anteilig zu gleichen Teilen an dem Zuschlag für An- und Abfahrten nach § 3 Abs. 2 zu beteiligen.