§ 4 GOVV - Gebühren bei nicht vorgenommenen Amtshandlungen und nicht erbrachten Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
- Amtliche Abkürzung
- GOVV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
1Hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner dazu Anlass gegeben, dass eine Amtshandlung nicht vorgenommen oder eine Leistung nicht erbracht wird, so wird eine Gebühr nach den Sätzen 2 bis 4 festgesetzt. 2Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung ein fester Betrag bestimmt, so ist die Gebühr festzusetzen, die bei Vornahme der Amtshandlung oder Erbringen der Leistung festzusetzen wäre; die Höhe der Gebühr kann bis auf ein Viertel des Betrages ermäßigt werden. 3Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung ein Rahmen bestimmt oder ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist eine Gebühr festzusetzen, die sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand für die bereits erfolgte Vorbereitung der Amtshandlung oder Leistung bemisst. 4§ 3 dieser Verordnung sowie § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gelten entsprechend.