GOVV,NI - Verbraucherschutz/Veterinärwesen-Gebührenordnung

Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318 - VORIS 20220 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2023 (Nds. GVBl. S. 38)

Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 254), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1, des § 4 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, NVwKostG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kostenerhebung1
Bemessungsgrundsätze2
Wartezeiten, An- und Abfahrten3
Gebühren bei nicht vorgenommenen Amtshandlungen und nicht erbrachten Leistungen4
Amtshandlungen und Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit5
Mitwirkung6
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung7
Anwendung auf Altfälle8
Inkrafttreten9
Übersicht zum KostentarifAnlage

§ 1 GOVV - Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung

  1. 1.

    im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens, insbesondere

    1. a)

      nach dem Lebensmittelrecht,

    2. b)

      nach dem Futtermittelrecht,

    3. c)

      nach dem Arzneimittelrecht im Bereich der Tierarzneimittel,

    4. d)

      nach dem Tiergesundheitsrecht,

    5. e)

      nach dem Tierschutzrecht,

    6. f)

      nach dem Marktüberwachungsrecht in bestimmten Fällen und

    7. g)

      in Angelegenheiten des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen

    sowie

  2. 2.

    aufgrund von weiteren Vorschriften über das Halten von Tieren

sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 6 und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben.

§ 2 GOVV - Bemessungsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

1Ist im Kostentarif für den Ansatz einer Gebühr ein Rahmen bestimmt, so ist, soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, bei der Festsetzung der Gebühr nur das Maß des Verwaltungsaufwandes für die einzelne Amtshandlung oder Leistung zu berücksichtigen. 2Für das Maß des Verwaltungsaufwandes ist insbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung oder Leistung einschließlich des erforderlichen Zeitaufwands für die Vor- und Nachbereitung maßgebend. 3Der erforderliche Zeitaufwand ist auch maßgebend, wenn nach dem Kostentarif die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen ist. 4Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. 5§ 1 Abs. 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) gilt entsprechend.

§ 3 GOVV - Wartezeiten, An- und Abfahrten

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner zu einer Wartezeit Anlass gegeben, so erhöht sich die Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung um einen Zuschlag, dessen Höhe sich nach der Dauer der Wartezeit je Beschäftigter oder Beschäftigtem richtet; § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gilt entsprechend.

(2) 1Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, erhöht sich die Gebühr auch für den für An- und Abfahrten erforderlichen Zeitaufwand je Beschäftigter oder Beschäftigtem; § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gilt entsprechend. 2Der Zuschlag beträgt höchstens 72 Euro. 3Dient die Fahrt Amtshandlungen oder Leistungen bei mehreren Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldnern, so ist der erforderliche Zeitaufwand je Beschäftigter oder Beschäftigtem für die gesamte Fahrt maßgeblich. 4Der sich für diesen Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO ergebende Betrag wird auf die Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner entsprechend dem Verhältnis der Entfernungen, gemessen nach Luftlinie zwischen dem jeweiligen Ort, an dem die Amtshandlung oder Leistung erbracht wurde, und dem Dienstort der oder des Beschäftigten, verteilt. 5In diesem Fall beträgt der Zuschlag höchstens 72 Euro je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner.

(3) Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr ein Rahmen bestimmt, so kann der höhere Betrag des Rahmens infolge des Zuschlags überschritten werden.

§ 4 GOVV - Gebühren bei nicht vorgenommenen Amtshandlungen und nicht erbrachten Leistungen

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Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

1Hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner dazu Anlass gegeben, dass eine Amtshandlung nicht vorgenommen oder eine Leistung nicht erbracht wird, so wird eine Gebühr nach den Sätzen 2 bis 4 festgesetzt. 2Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung ein fester Betrag bestimmt, so ist die Gebühr festzusetzen, die bei Vornahme der Amtshandlung oder Erbringen der Leistung festzusetzen wäre; die Höhe der Gebühr kann bis auf ein Viertel des Betrages ermäßigt werden. 3Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung ein Rahmen bestimmt oder ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen, so ist eine Gebühr festzusetzen, die sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand für die bereits erfolgte Vorbereitung der Amtshandlung oder Leistung bemisst. 4§ 3 dieser Verordnung sowie § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gelten entsprechend.