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§ 8 GOVV - Anwendung auf Altfälle

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Die Nummern VI.3.1.2.1 bis VI.3.1.2.8 des Kostentarifs in der ab dem 16. September 2015 geltenden Fassung sind auch auf Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anzuwenden, die nach dem 2. Dezember 2014 und vor dem 16. September 2015 durchgeführt wurden. 2Die §§ 1 bis 6 und die Nummern VI.3.1.2.1 bis VI.3.1.2.8 des Kostentarifs in der ab dem 16. September 2015 geltenden Fassung sind auch auf Schlachttier- und Fleischuntersuchungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 3. Dezember 2014 durchgeführt wurden. 3Ist für eine Untersuchung im Sinne des Satzes 1 oder 2 eine Gebühr bereits vor dem 16. September 2015 festgesetzt worden, so erhöht sich die Gebühr durch die Sätze 1 und 2 nicht.

(2) Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. September 2017 erlassen, aber nicht unanfechtbar geworden sind, ist § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich eine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr nicht ergibt.

(3) 1 § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 findet keine Anwendung auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. Juni 2018 unanfechtbar geworden sind. 2Auf Gebührenbescheide, die vor dem 1. Juni 2018 erlassen, aber nicht unanfechtbar geworden sind, ist § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich eine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr nicht ergibt.

(4) 1Die §§ 1 bis 6 und Nummer VIII.3.1 des Kostentarifs sind auch auf amtliche Kontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung, einschließlich Probenahme und Untersuchung der Proben, anzuwenden, die nach dem 18. April 2014 und vor dem 3. Dezember 2014 durchgeführt wurden. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Gebührenbescheide, die bis zum 21. Dezember 2018 unanfechtbar geworden sind. 3Auf Gebührenbescheide, die vor dem 21. Dezember 2018 erlassen, aber nicht unanfechtbar geworden sind, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich eine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr nicht ergibt.

(5) 1Nummer VIII.3.1 des Kostentarifs findet keine Anwendung auf Gebührenbescheide, die bis zum 21. Dezember 2018 unanfechtbar geworden sind. 2Auf Gebührenbescheide, die vor dem 21. Dezember 2018 erlassen, aber nicht unanfechtbar geworden sind, ist Nummer VIII.3.1 des Kostentarifs mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich eine höhere Gebühr als die bereits festgesetzte Gebühr nicht ergibt.