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  • ab 03.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3 GOVV - Wartezeiten, An- und Abfahrten

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) Hat die Kostenschuldnerin oder der Kostenschuldner zu einer Wartezeit Anlass gegeben, so erhöht sich die Gebühr für die Amtshandlung oder Leistung um einen Zuschlag, dessen Höhe sich nach der Dauer der Wartezeit je Beschäftigter oder Beschäftigtem richtet; § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gilt entsprechend.

(2) 1Soweit im Kostentarif nichts anderes bestimmt ist, erhöht sich die Gebühr auch für den für An- und Abfahrten erforderlichen Zeitaufwand je Beschäftigter oder Beschäftigtem; § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO gilt entsprechend. 2Der Zuschlag beträgt höchstens 72 Euro. 3Dient die Fahrt Amtshandlungen oder Leistungen bei mehreren Kostenschuldnerinnen oder Kostenschuldnern, so ist der erforderliche Zeitaufwand je Beschäftigter oder Beschäftigtem für die gesamte Fahrt maßgeblich. 4Der sich für diesen Zeitaufwand nach § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO ergebende Betrag wird auf die Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldner entsprechend dem Verhältnis der Entfernungen, gemessen nach Luftlinie zwischen dem jeweiligen Ort, an dem die Amtshandlung oder Leistung erbracht wurde, und dem Dienstort der oder des Beschäftigten, verteilt. 5In diesem Fall beträgt der Zuschlag höchstens 72 Euro je Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner.

(3) Ist im Kostentarif für den Ansatz der Gebühr ein Rahmen bestimmt, so kann der höhere Betrag des Rahmens infolge des Zuschlags überschritten werden.