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  • ab 03.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 5 GOVV - Amtshandlungen und Leistungen außerhalb der normalen Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für Amtshandlungen und Leistungen, die auf Veranlassung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners an einem Sonnabend, einem Sonntag, einem Feiertag oder an einem der übrigen Wochentage außerhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann die nach dem Kostentarif festzusetzende Gebühr erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.