§ 1 GOVV - Kostenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
- Amtliche Abkürzung
- GOVV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
Für Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung
- 1.
im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens, insbesondere
- a)
nach dem Lebensmittelrecht,
- b)
nach dem Futtermittelrecht,
- c)
nach dem Arzneimittelrecht im Bereich der Tierarzneimittel,
- d)
nach dem Tiergesundheitsrecht,
- e)
nach dem Tierschutzrecht,
- f)
nach dem Marktüberwachungsrecht in bestimmten Fällen und
- g)
in Angelegenheiten des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen
sowie
- 2.
aufgrund von weiteren Vorschriften über das Halten von Tieren
sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 6 und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben.