Abschnitt 6 TBSIT-IVRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
- Redaktionelle Abkürzung
- TBSIT-IVRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, die für den Zuwendungszweck erworbenen Anlagegüter über den Zeitraum der in der Anlage 2 dargestellten Mindestnutzungsdauer zu verwenden, sofern das Anlagegut nicht zuvor nutzungsunfähig wird. Die mithilfe der Zuwendung erworbenen Gegenstände können auch für Zwecke außerhalb des Unterrichts verwendet werden, sofern dadurch die Belange der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen nicht beeinträchtigt werden.
Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)