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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 TBSIT-IVRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Förderanträge sind mit den erforderlichen Angaben spätestens bis zum 31. 10. 2022 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.4 Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr.

7.5 Die Auszahlung der gesamten Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage des Verwendungsnachweises. Abweichend davon können Teilbeträge jeweils in den Monaten März und September des Bewilligungszeitraumes ausgezahlt werden, sofern entsprechende Zahlungen des Zuwendungsempfängers erforderlich waren.

7.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P wird zugelassen.

7.7 Der vollständige Nachweis der Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch bis zum 30. 11. 2023 der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)