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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 TBSIT-IVRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Gefördert werden Investitionen in IKT-Hardware und IKT-Software, auch barrierefreie Hard- und Software, die den in Nummer 2.2 beschriebenen Investitionsbegriff erfüllen, im Rahmen:

2.1.1
von Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der digitalen Ausstattung in den Gebäuden und auf dem Gelände der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen,

2.1.2
der Einrichtung von WLAN in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes,

2.1.3
der Anschaffung von Anzeige- und Interaktionsgeräten (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte),

2.1.4
des Aufbaus und der Weiterentwicklung digitaler Lehr- und Lern-Infrastrukturen,

2.1.5
der Anschaffung digitaler Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,

2.1.6
der Anschaffung mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler zur Nutzung im schulischen Umfeld und

2.1.7
der Anschaffung mobiler Endgeräte zur befristeten Überlassung an Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2.2 Unter den Investitionsbegriff fällt die Anschaffung von Anlagegütern, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen ein Wert von 5 000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) im Einzelfall je Anschaffung (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) überschritten wird.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)