TBSIT-IVRdErl,NI - Tagesbildungsstätten-IT-Infrastruktur-Verbesserungsrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

RdErl. d. MS v. 4. 11. 2021 - 102-43322/9.1 -

Vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten8
1
2

Abschnitt 1 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur und zur Verbesserung der Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Tagesbildungsstätten sowie der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes für hörsehbehinderte und taubblinde Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen.

1.2 Zweck der Förderung ist der Zugang zu einer zeitgemäßen digitalen Bildungsstruktur durch eine Verbesserung der Ausstattung mit Hardware und Software der IKT der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)

Abschnitt 2 TBSIT-IVRdErl - Gegenstand der Förderung

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

2.1 Gefördert werden Investitionen in IKT-Hardware und IKT-Software, auch barrierefreie Hard- und Software, die den in Nummer 2.2 beschriebenen Investitionsbegriff erfüllen, im Rahmen:

2.1.1
von Maßnahmen zum Aufbau und zur Verbesserung der digitalen Ausstattung in den Gebäuden und auf dem Gelände der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen,

2.1.2
der Einrichtung von WLAN in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes,

2.1.3
der Anschaffung von Anzeige- und Interaktionsgeräten (z. B. interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte),

2.1.4
des Aufbaus und der Weiterentwicklung digitaler Lehr- und Lern-Infrastrukturen,

2.1.5
der Anschaffung digitaler Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung,

2.1.6
der Anschaffung mobiler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler zur Nutzung im schulischen Umfeld und

2.1.7
der Anschaffung mobiler Endgeräte zur befristeten Überlassung an Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2.2 Unter den Investitionsbegriff fällt die Anschaffung von Anlagegütern, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen ein Wert von 5 000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) im Einzelfall je Anschaffung (je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) überschritten wird.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)

Abschnitt 3 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Zuwendungsempfänger sind:

3.1 Leistungserbringer der Freien Wohlfahrtspflege als Träger der Tagesbildungsstätten in Niedersachsen sowie

3.2 das Deutsche Taubblindenwerk als Träger der Förderschule mit Sitz in Niedersachen.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)

Abschnitt 4 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Zuwendungsempfänger:

4.1.1
die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine zweckentsprechende Nutzung der Fördergegenstände ermöglichen und

4.1.2
sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände in der Tagesbildungsstätte oder der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes verwendet werden.

4.2 Förderfähig sind Maßnahmen, für die der Zuwendungsempfänger ein Kurzkonzept vorlegt, das Aussagen enthält

  1. a)

    zum aktuellen Stand der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung,

  2. b)

    zu den mit der Zuwendung angestrebten Verbesserungen bei der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung (Ziele) und

  3. c)

    zu den mit der Zuwendung konkret geplanten Maßnahmen.

Bei Antragstellung muss dem Antragsformular das Kurzkonzept beigefügt werden.

4.3 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.4 Zuwendungen werden nur gewährt, sofern für denselben Zweck keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen zur Förderung der IT-Infrastruktur von der EU, dem Bund oder dem Land gewährt werden.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)