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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 TBSIT-IVRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind die im Rahmen einer Investition nach Nummer 2 anfallenden Ausgaben für die Anschaffung, die Lieferung, den Aufbau, die Einrichtung und die Versetzung in den betriebsbereiten Zustand.

5.3 Der Höchstbetrag der Zuwendung setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Betrag je Schülerin oder Schüler zusammen und ist begrenzt auf die Höhe der tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Maßgeblich ist hier die Anzahl der Schülerinnen und Schüler (Stichtag 31. 10. 2020) aller in der jeweiligen Trägerschaft befindlichen Tagesbildungsstätten in Niedersachsen sowie der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes.

5.3.1
Der Sockelbetrag liegt je Tagesbildungsstätten-Träger und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen bei jeweils 22 000 EUR.

5.3.2
Der Betrag je Schülerin und Schüler beträgt 250 EUR.

5.3.3
Der auf den jeweiligen Zuwendungsempfänger entfallende Höchstbetrag der Zuwendung ergibt sich aus der Anlage 1.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)