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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass der Zuwendungsempfänger:

4.1.1
die erforderlichen räumlichen und sachlichen Kapazitäten bereitstellt, die eine zweckentsprechende Nutzung der Fördergegenstände ermöglichen und

4.1.2
sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten, Reparaturkosten etc.) übernimmt, solange die angeschafften Gegenstände in der Tagesbildungsstätte oder der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes verwendet werden.

4.2 Förderfähig sind Maßnahmen, für die der Zuwendungsempfänger ein Kurzkonzept vorlegt, das Aussagen enthält

  1. a)

    zum aktuellen Stand der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung,

  2. b)

    zu den mit der Zuwendung angestrebten Verbesserungen bei der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung (Ziele) und

  3. c)

    zu den mit der Zuwendung konkret geplanten Maßnahmen.

Bei Antragstellung muss dem Antragsformular das Kurzkonzept beigefügt werden.

4.3 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

4.4 Zuwendungen werden nur gewährt, sofern für denselben Zweck keine Leistungen nach anderen Förderprogrammen zur Förderung der IT-Infrastruktur von der EU, dem Bund oder dem Land gewährt werden.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)