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  • ab 01.11.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 TBSIT-IVRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IKT-Ausstattung in den Tagesbildungsstätten und in der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes
Redaktionelle Abkürzung
TBSIT-IVRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur und zur Verbesserung der Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Tagesbildungsstätten sowie der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes für hörsehbehinderte und taubblinde Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen.

1.2 Zweck der Förderung ist der Zugang zu einer zeitgemäßen digitalen Bildungsstruktur durch eine Verbesserung der Ausstattung mit Hardware und Software der IKT der Tagesbildungsstätten und der Förderschule des Deutschen Taubblindenwerkes in Niedersachsen.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. November 2024 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 4. November 2021 (Nds. MBl. S. 1648)