Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 NEOG-FördRdErl - Fördervoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 45 h, 82 und 83 WHG ("Maßnahmenprogramm" und "Bewirtschaftungsplan") zu beachten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung oder Erhaltung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung oder Erhaltung des chemischen Zustands nach der EU-WRRL oder EU-MSRL dienen.

4.3 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

4.4 Bei der geförderten Investition handelt es sich um eine gemeinnützige und/oder im öffentlichen Interesse stehende Investition zur Verbesserung des Umwelt- und Gewässerschutzes. Mit dem Vorhaben ist keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten verbunden und es werden keine Einkünfte erzielt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)