Nds. AG SGB II,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB II

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
(Nds. AG SGB II)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

Vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 358 - VORIS 82300 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 80)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Kommunale Träger1
Oberste Landesbehörde, Aufsicht, Zielvereinbarungen2
Gemeinsamer Ausschuss2a
Ausschuss für Zielvereinbarungen2b
Heranziehung von Gemeinden3
Träger der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)3a
Bundeszuschuss und Kostenausgleich4
Landeszuschuss5
Kostenausgleich für flüchtlingsbedingte Mehraufwendungen6
Verteilungsschlüssel nach § 4 Abs. 3 Satz 2Anlage 1

§ 1 Nds. AG SGB II - Kommunale Träger

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover für ihr gesamtes Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) findet keine Anwendung. Soweit die Träger nach Satz 1 zur unmittelbaren Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Zweckverbände oder gemeinsame kommunale Anstalten errichten, sind diese an ihrer Stelle kommunale Träger. Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach den Sätzen 1 und 2 auch, soweit sie nach § 6a SGB II zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind.

(2) Für Zweckverbände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Auf gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 finden die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes, mit Ausnahme von § 136 Abs. 1 und § 144 NKomVG, entsprechende Anwendung. Die Kommunen haben den von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen kommunalen Anstalten die für die Durchführung ihres Betriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und haften für deren Verbindlichkeiten.

(3) Die kommunalen Träger nehmen die mit der Trägerschaft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 Nds. AG SGB II - Oberste Landesbehörde, Aufsicht, Zielvereinbarungen

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB II und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten. § 172 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. Für weitergehende Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs soll das für Soziales zuständige Ministerium mit den kommunalen Trägern Vereinbarungen über die kommunalen Leistungen abschließen.

§ 2a Nds. AG SGB II - Gemeinsamer Ausschuss

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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die kommunalen Träger bilden einen gemeinsamen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(2) Der gemeinsame Ausschuss berät die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zielvereinbarungen nach § 2 Abs. 2. Er schlägt dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Person als Mitglied im Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II vor. Das für Soziales zuständige Ministerium soll diese Person als Mitglied in den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II entsenden und insoweit mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes beauftragen. Die Stimmrechte können nur einheitlich wahrgenommen werden.

§ 2b Nds. AG SGB II - Ausschuss für Zielvereinbarungen

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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II) bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt, denen die zugelassenen kommunalen Träger angehören.

(2) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen berät über Grundsätze für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden, über deren Umsetzung und über die Überprüfung der Zielerreichung.

(3) Die zugelassenen kommunalen Träger haben, soweit dies für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, die nach § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) erhobenen Daten dem für Soziales zuständigen Ministerium, dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen oder sich mit der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Ausschuss für Zielvereinbarungen einverstanden zu erklären.

(4) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen überprüft mindestens halbjährlich, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung.