§ 3 Nds. AG SGB II - Heranziehung von Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.
(2) (weggefallen)
(3) Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.