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§ 2b Nds. AG SGB II - Ausschuss für Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II) bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden. Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt, denen die zugelassenen kommunalen Träger angehören.

(2) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen berät über Grundsätze für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden, über deren Umsetzung und über die Überprüfung der Zielerreichung.

(3) Die zugelassenen kommunalen Träger haben, soweit dies für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, die nach § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) erhobenen Daten dem für Soziales zuständigen Ministerium, dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Ausschuss für Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen oder sich mit der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Ausschuss für Zielvereinbarungen einverstanden zu erklären.

(4) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen überprüft mindestens halbjährlich, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung.