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§ 2a Nds. AG SGB II - Gemeinsamer Ausschuss

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die kommunalen Träger bilden einen gemeinsamen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der gemeinsame Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(2) Der gemeinsame Ausschuss berät die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zielvereinbarungen nach § 2 Abs. 2. Er schlägt dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Person als Mitglied im Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II vor. Das für Soziales zuständige Ministerium soll diese Person als Mitglied in den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II entsenden und insoweit mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes beauftragen. Die Stimmrechte können nur einheitlich wahrgenommen werden.