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§ 2 Nds. AG SGB II - Oberste Landesbehörde, Aufsicht, Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
82300

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB II und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten. § 172 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. Für weitergehende Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.

(2) Zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs soll das für Soziales zuständige Ministerium mit den kommunalen Trägern Vereinbarungen über die kommunalen Leistungen abschließen.