§ 5 Nds. AG SGB II - Landeszuschuss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Das Land beteiligt sich bis zum Jahr 2023 an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Jahr 2022 beträgt der Landeszuschuss 100 Millionen Euro und im Jahr 2023 50 Millionen Euro. (1)
(2) Der Zuschuss wird entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde.
(3) Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus.
Nach § 13 des Haushaltsgesetzes 2021 vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 467) wird die Beteiligung des Landes an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 5 Abs. 1 Satz 1 im Haushaltsjahr 2021 fortgesetzt und beträgt für dieses Jahr 142,8 Millionen Euro.