§ 3 Nds. AG SGB II - Heranziehung von Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB II)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB II
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 82300
(1) Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.
(2) Die Landkreise und die Region Hannover können zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen der §§ 65 bis 65e SGB II obliegenden Aufgaben durch Satzung ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen, soweit diese zur Durchführung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz herangezogen sind. § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes gelten entsprechend.
(3) Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.