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  • ab 01.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 APVO-HygK - Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure im öffentlichen Gesundheitsdienst (APVO-HygK)
Amtliche Abkürzung
APVO-HygK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21061

(1) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1)=eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (2)=eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3)=eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4)=eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)=eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) 1In der praktischen Ausbildung geben der medizinische Fachdienst und die jeweilige Ausbildungsstelle für den Praxiseinsatz am Ende eine Beurteilung über die Leistungen der oder des Auszubildenden ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. 4Am Ende der praktischen Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die praktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Bewertungen nach Satz 2. 6Mittelwerte sind auf eine Dezimalstelle ohne Rundung zu berechnen. 7Sie sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,4 Punktesehr gut (1),
1,5 bis 2,4 Punktegut (2),
2,5 bis 3,4 Punktebefriedigend (3),
3,5 bis 4,4 Punkteausreichend (4),
4,5 bis 5,4 Punktemangelhaft (5),
5,5 bis 6,0 Punkteungenügend (6).

(3) 1Die Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Ausbildungsnote mindestens "ausreichend (4)" lautet. 2Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.